Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen – Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neuordnung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neuordnung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen – informieren Sie sich jetzt und nehmen Sie mit mir Kontakt auf!

Grundlage:

Die Verpflichtung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung (bAV) ergibt sich aus § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Neu:

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten (Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse), soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Abweichende Regelungen können vorliegen, wenn ein Tarifvertrag zu Grunde liegt oder sich der Arbeitsvertrag an einen Tarifvertrag anlehnt.

Darüber hinaus können Zuschüsse und Benefits individuell geregelt werden.


Anpassungsbedarf durch das Betriebsrentengesetz (BRSG) – wir unterstützen Sie, nehmen Sie mit mir Kontakt auf!

  • Seit 01.01.2018 in Kraft getreten
  • Zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die praktisch alle Arbeitgeber betreffen
  • Seit 2002 die umfangreichste Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), die Arbeitgeber zwingt, ihre bestehenden bAV-Systeme auf den Prüfstand zu stellen und an die neue Gesetzeslage anzupassen!
  • Auch Kleinbetriebe ab einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten müssen handeln

Informationspflichten /Praxistipp:

Spannend könnte werden, ob die Rechtsprechung des BAG zur mangelnden Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung aufgrund der neuen Zuschusspflicht des Arbeitgebers in einem anderen Licht zu betrachten ist (BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 807/11). Diese Rechtsprechung könnte überholt sein. Denn der Zuschuss fällt in die Sphäre des Arbeitgebers, der allein aufgrund des Nachweisgesetzes gehalten ist, Bestandteile des Lohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG) zu verschriftlichen, also möglichst von Anbeginn auf den Zuschuss für die Entgeltumwandlung in Textform hinzuweisen.

Ungeachtet dessen, was die Gerichte entscheiden werden, sind Arbeitgeber mit einer Regelung, die umfassend zur Entgeltumwandlung informiert, auf der sicheren Seite.


Wir klären Ihre Fragen und setzen die neuen Regeln gesetzeskonform für Sie um!

  • Gilt der gesetzliche Zuschuss für unser Unternehmen überhaupt?
  • Ab wann soll bezuschusst werden?
  • Zuschuss auf was?
  • Spitz oder stumpf abrechnen?
  • Zuschuss für wen (nicht)?
  • Ist der Zuschuss sofort unverfallbar?
  • Umgang mit bestehenden Entgeltumwandlungen
  • Zuschusspflicht und altersversvermögenswirksame Leistungen / VWL
  • Anpassungsbedarf durch die Mobilitätsrichtlinie (z.B. Unverfallbarkeit)
  • Sonstige vertragliche "Hygiene-Maßnahmen" – Hinweis Riester?

 


Fazit:

Arbeitgeber sollten unser Angebot nutzen, die vorhandenen Regelungen überprüfen lassen und zukunftssicher auf die neuen Gegebenheiten anpassen lassen.

Ich freue mich Sie kennenzulernen,

Lars Herzog 


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